Satzung der Stiftung Kinderzentrum Ruhrgebiet
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Kinderzentrum Ruhrgebiet“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in Bochum.
§ 2
Stiftungszwecke
1. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege, die insbesondere die diagnostische und therapeutische Förderung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen betreiben oder unterstützen.
Außerdem kann die Stiftung Geschäftstätigkeiten Sinne des 1. Absatzes selbst durchführen bzw. deren Durchführung organisieren. Dies geschieht insbesondere durch Schaffung eines Familienforums, einer Schreiambulanz, einer Akademie zur Fortbildung der in diesen Bereichen tätigen Ärzten und Therapeuten oder durch Entwicklung von neuen Angeboten nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft o.ä.
2. Der Stiftungszweck kann auch durch die Förderung von entsprechenden Maßnahmen Dritter, die als gemeinnützige Einrichtungen anerkannt sind, erfolgen.
3. Die Stiftung kann sich an Einrichtungen beteiligen, die die in Abs. 1 genannten Zwecke verfolgen.
4. Die Stiftung kann als Treuhänderin die Trägerschaft anderer unselbständiger Stiftungen übernehmen, die gleichartige Zwecke verfolgen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Grundstockvermögen
1. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus der einleitenden Urkunde zu dieser Satzung.
2. Das Grundstockvermögen ist Ertrag bringend anzulegen und in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
3. Zuwendungen des Stifters und Dritter, die hierfür bestimmt sind, wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, solche Zustiftungen anzunehmen.
4. Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen überführt werden.
§ 5
Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
– den Erträgen des Stiftungsvermögens,
– Zuwendungen, soweit diese keine Zustiftungen zum Stiftungsvermögen darstellen,
– öffentlichen Zuschüssen, sonstigen Einnahmen.
2. Sämtliche Mittel dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsmäßigen Aufgaben der Stiftung verwendet werden.
3. Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
§6
Stiftungsorganisation
1. Organ der Stiftung ist der Vorstand. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung ein Kuratorium berufen.
2. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, auch gegen Entgelt, beschäftigen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
3. Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen Jahresabschluss zu erstellen.
Der Vorstand kann, soweit es nicht obligatorisch vorgeschrieben ist, in Abstimmung mit dem Kuratorium den Jahresabschluss freiwillig durch einen externen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
4. Die Stiftung kann, wenn dies in Verfolgung des Stiftungszweckes sinnvoll erscheint, durch Beschluss des Vorstandes Zweckbetriebe oder Betriebsgesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. ’
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus fünf oder sieben Mitgliedern.
2. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Bei Ausscheiden; eines Mitglieds wird das nachfolgende Mitglied durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder bestimmt, nachdem sich der Vorstand mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums darüber beraten hat.
3. Mindestens zwei der Mitglieder sollen medizinischen Fachberufen angehören.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Mehrfache Benennung ist möglich. Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Stiftung, kann er mit einer 2/3 Mehrheit aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Beschluss muss ein Kuratorium mit 2/3 Mehrheit zustimmen. Dem Mitglied wird vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein Mitglied kann von sich aus — mit sechsmonatiger Frist – den Wunsch äußern, aus dem Vorstand auch vor Ablauf der Bestellungsfrist auszuscheiden.
5. Für den Fall, dass alle Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig aus dem Amt scheiden und keine neuen Mitglieder für die folgende Amtszeit berufen wurden, verlängert sich die Amtszeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem neue Mitglieder berufen wurden.
§8
Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Mitglied ist nur mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zur Vertretung berechtigt.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er sorgt für die Erhaltung des Stiftungsvermögens und für die Verwaltung der Stiftungsmittel zugunsten der in § 2 genannten Zwecke.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Beide können mit einer einfachen Mehrheit abgewählt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können eine angemessene Entschädigung erhalten oder hauptamtlich tätig sein.
Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung trifft der Vorstand mit Zustimmung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums. Der Betroffene ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
5. Sitzungen des Vorstandes finden mindestens viermal im Jahr statt. Der Vorsitzende lädt zu der Sitzung mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift ausgefertigt, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzuleiten ist.
6. Beschlussunterlagen müssen den Mitgliedern des Vorstandes mindestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens 3, bzw. 5 der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend sind.
8. Der Vorstand beschließt mit einer einfachen Mehrheit.
§ 9
Kuratorium / Aufsichtsratsgremium
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens zwölf Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Vorstand ernannt.
3. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt die Berufung des Nachfolgers durch die übrigen Kuratoren auf Vorschlag des Vorstandes durch das Kuratorium. Mehrfache Berufung ist möglich. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Verstößt ein Mitglied des Kuratoriums gegen die Ziele und Interessen der Stiftung, kann dieses mit einer 2/3 Mehrheit aus dem Kuratorium ausgeschlossen werden. Der Antrag kann dazu von Mitgliedern des Kuratoriums und/oder des Vorstandes der Stiftung gestellt werden. Dem Kuratoriumsmitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ein Kuratoriumsmitglied kann auch von sich aus – mit sechsmonatiger Frist – den Wunsch äußern, aus dem Vorstand auch vor Ablauf der Bestellungsfrist auszuscheiden.
4. Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand bei der Verfolgung der Stiftungszwecke. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Kuratorium zur Stellungnahme vorzulegen und zu beschließen.
Die Entscheidungsbefugnisse des Kuratoriums sind in der Anlage 2 geregelt.
§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf im Vorstand der Einstimmigkeit und im Kuratorium einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder.
2. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens liegen. Er soll insbesondere die Belange von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.
3. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck berühren, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
§ 11
Auflösung der Stiftung
1. Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Ein Auflösungsbeschluss kann nur einstimmig erfolgen. Er bedarf der Zustimmung des Kuratoriums mit einer Mehrheit von je 3/4 der Stimmen aller Mitglieder.
2. Im Falle der Auflösung der Stiftung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn sie nicht in der die Auflösung beschließenden Versammlung des Vorstandes anderen Personen übertragen wird.
§ 12
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, welche insbesondere die Förderung der Belange von Kindern und Jugendlichen unterstützen soll.
§ 13
Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Der Stiftungsbehörde ist unaufgefordert der Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Jahresabschlusses vorzulegen.
§ 14
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 15
Stiftungsbehörde
1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
Satzung (bereits durch Stiftungsbehörde genehmigt).
Redaktionelle Neufassung der Satzung vom 22.11.2016